Hinweisgebersystem
Allgemeines / Hinweisgeber
In der Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G. („VLV“) ist ein internes Hinweisgebersystem eingerichtet. Die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen bilden das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG).
Die nachstehenden Ausführungen gelten für folgende Personen (Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zur VLV Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben:
- Arbeitnehmer der VLV oder an die VLV überlassene Arbeitskräfte,
- Bewerber um eine Stelle, Praktikanten, Volontäre bei der VLV oder sonstige bei der VLV Auszubildende,
- Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der VLV,
- selbstständig erwerbstätige Personen oder
- unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, eines Subunternehmers der VLV oder deren Lieferanten arbeitende Personen.
Kunden werden ersucht, ihre Beschwerden weiterhin bei der dafür eingerichteten Beschwerdestelle einzubringen: https://www.vlv.at/beschwerde/
Verfahren der Hinweisgebung und Schutzwürdigkeit
Hinweisgeber können Rechtsverletzungen in der VLV, die einen der nachstehenden Bereiche betreffen, per Brief oder an die Stabstelle Compliance der VLV, Bahnhofstraße 35, 6900 Bregenz oder per E-Mail an compliance@vlv.at melden:
- Öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte (z.B. Versicherungsaufsichtsrecht, Verhinderung von Marktmissbrauch) sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- öffentliche Gesundheit,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB),
- finanzielle Interessen der Union,
- Binnenmarktvorschriften, im Besonderen in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft,
- Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.
Ein Hinweis kann entweder unter Angabe der Identität oder anonym, somit unter Nichtangabe der Identität des Hinweisgebers, erfolgen.
Ein Hinweisgeber ist zur Inanspruchnahme des Verfahrens und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an die interne Stelle berechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihm verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen kann, dass der von ihm gegebene Hinweise wahr ist und einen der oben angeführten Bereiche betrifft. Ein anonymer Hinweisgeber hat Anspruch auf Schutz, wenn als Folge seines anonym gegebenen Hinweises seine Identität ohne sein Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung den genannten Voraussetzungen entspricht.
Die Identität und die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und jeder von einem Hinweis betroffenen Person werden gemäß den rechtlichen Vorgaben geschützt. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
Die interne Stelle geht bei der Entgegennahme und Behandlung eines Hinweises unparteilich und unvoreingenommen vor. Jeder Hinweis wird auf seine Stichhaltigkeit überprüft und im Hinblick auf etwaige Folgemaßnahmen behandelt. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen, wenn dieser nicht einen der oben angeführten Bereiche betrifft oder aus diesem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen. Ein offenkundig falscher Hinweis kann Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretung verfolgt werden.
Hinweisgeber werden dazu angeregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Demnach sollte ein Hinweisgeber prüfen, ob er einen Hinweis zunächst der internen Stelle geben kann. Einer externen Stelle sollen Hinweise erst dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat. Als externe Stellen sind die Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zuständig.
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