Bestimmte Leistungen sind vom Versicherungsbeitrag nicht umfasst.
Für diese durch den Versicherungsnehmer veranlassten Mehraufwendungen verrechnen wir gem. § 41 b VersVG und Punkt 10 (Gewerbe und Landwirtschaft) und 8 (Sach- und Unfallversicherung Verbraucher, Kfz-Versicherung) des Dokuments über die „Erklärungen und Hinweise des Antragstellers“ angemessene Gebühren.
Die betroffenen Leistungen und die Höhe der Gebühren sind nachfolgend angeführt:
Polizze und Antrag
- Abschrift/Kopie eines Antrages EUR 13,50
- Abschrift einer Polizze ohne Bedingungen EUR 13,50
- Abschrift einer Polizze mit Bedingungen EUR 18,50
Mahnungen
Erstbeitrag
Kfz-Versicherungen:
- Mahnaktion 1 EUR 5,00
- Mahnaktion 2 EUR 9,50
- Mahnaktion 3 EUR 12,00
- Mahnaktion 4 EUR 25,00
Sachversicherungen:
- Mahnaktion 1 EUR 5,00
- Mahnaktion 2 EUR 9,50
Lebensversicherungen:
- Mahnungen EUR 12,00
Folgebeitrag
Kfz-Versicherungen:
- Mahnaktion 1 EUR 5,00
- Mahnaktion 2 EUR 9,50
- Mahnaktion 3 EUR 12,00
- Mahnaktion 4 EUR 14,00
- Mahnaktion 5 EUR 25,00
Sachversicherungen:
- Mahnaktion 1 EUR 5,00
- Mahnaktion 2 EUR 9,50
- Mahnaktion 3 EUR 12,00
- Mahnaktion 4 EUR 25,00
Lebensversicherungen:
- Mahnungen EUR 12,00
Vinkulierungen und Hypotheken
Vinkulierungen
- Vinkulierungen in der Unfall-, Leben- und Kaskoversicherung EUR 15,60
- Vinkulierungen in der Haushalts- und Betriebseinrichtungs-Versicherung EUR 50,00
Hypotheken
- Anmeldung einer Hypothek (Objekt ist im Grundbuch eingetragen) EUR 48,00
- Anmeldung einer Hypothek (Objekt ist nicht im Grundbuch eingetragen; gilt nicht bei der Hypo Vorarlberg Bank AG – EUR 48,00) EUR 70,00
- Abtretungen und Verpfändungen EUR 110,00
- Abtretungen, Verpfändungen und Zession in der Lebensversicherung EUR 15,60
Fondsgebundene Lebensversicherung
- Shift und Switch EUR 20,00
Auskünfte, die zusätzliche Berechnungen erfordern
- Lebensversicherung EUR 20,00
Kosten für Rückläufer im Lastschriftverfahren geben wir im gleichen Ausmaß weiter, wie sie von der Bank verrechnet werden.
Wertanpassung:
Die genannten Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Jänner eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem für den Monat Jänner des Jahres des Inkrafttretens des Tarifs verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen.
Die aktuellste Version des Gebührenblattes ersetzt alle vorherigen.
§ 41b Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.
Stand November 2023
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Dir. KommR Robert Sturn und Dir. Mag. Klaus Himmelreich